Kurzinformationen zur Meldung
Nach § 3 Abs. 1 GEKN sind Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte verpflichtet, folgende Krebserkrankungen an das EKN zu melden:
a) bösartige Neubildungen einschließlich ihrer Frühformen,
(zu meldende Diagnosen nach der aktuellen ICD-O: Dignität 3 + 2, In-situ-Karzinome der Zervix ab PAP IVa)
b) Neubildungen unsicheren oder unbekannten Verhaltens,
(Dignität 1)
c) gutartige Neubildungen, die vom Zentralnervensystem ausgehen.
(gutartige Neubildungen von Rückenmark, Hirn, Hirnhäuten, Hirnnerven und Hypophyse sind eingeschlossen)
Das Klinische Krebsregister Niedersachsen (KKN) und das EKN betreiben seit Juli 2018 eine gemeinsame Datenannahmestelle mit einem elektronischen Melderportal, so dass mit der Meldung an das KKN im Regelfall auch die Meldepflicht für das EKN erfüllt ist. Daher muss nur eine Meldung übermittelt werden, die dann entsprechend der Zuständigkeit beider Register weiterverarbeitet wird.
Die Registrierung als Melderin bzw. Melder für das gemeinsame Melderportal von KKN und EKN ist über das KKN möglich. Die Meldungen können entweder per Schnittstelle oder per Einzeleingabe über das Melderportal übermittelt werden. Für alle Meldungen an KKN/EKN über das neue Melderportal gilt, dass eine Information der Betroffenen entsprechend den neuen gesetzlichen Vorgaben für die Krebsregistrierung erfolgen muss. Dafür steht ein Flyer mit Informationen für Patientinnen und Patienten auf der Homepage des KKN und auch auf den Seiten des EKN zur Verfügung.
Meldebehörden und Gesundheitsämter schicken entsprechend der gesetzlichen Regelungen ihre Daten (z. B. Umzugsdaten) weiterhin direkt an das EKN.